Art. 26 · Dachaufbauten und -einschnitte, Dachgestaltung
BZO Baureglement 2007 · S. 10 · Original-PDF
Dachaufbauten, -einschnitte und liegende Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich in die Umgebung einzufügen. Dachaufbauten dürfen höchstens 2/3, Dacheinschnitte höchstens 2/5 und die Kombination verschiedener Dachelemente (einschliesslich Dachflächenfenster) höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, welche die Bedingungen von Art. 19 Abs. 3 lit. b erfüllen. Dachflächenfenster dürfen höchstens 20 % der entsprechenden Dachfläche einnehmen. Massgebend ist das Rahmenlichtmass. Wintergärten sind davon ausgenommen. Dachflächen sind im ganzen Gemeindegebiet in Farbton und Oberflächenstruktur der ortsüblichen Bauweise bestmöglichst anzupassen.
Technisch bedingte Dachaufbauten; Sonnenkollektoren; Antennenanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.