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Art. 25 · Als unterirdisch gilt eine Baute, wenn sie (mit Ausnahme des Eingangs) im Mittel
BZO Baureglement 2007 · S. 9 · Original-PDF
aller Fassaden das gewachsene Terrain nicht mehr als 0.5 m überragt. Unterirdische Bauten können im Sinne von Art. 56 Abs 4 des Baugesetzes bis zur Grenze gestellt werden, wenn das anstossende Bauteil innerhalb des ordentlichen kleinen oder allseitig gleichen Grenzabstandes vollständig im gewachsenen Terrain liegt und überdeckt ist. Vorbehalten bleien die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Strassenwesen.
Dachaufbauten und -einschnitte, Dachgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.