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Art. 24 · Vorbauten
BZO Baureglement 2007 · S. 9 · Original-PDF
Als Vorbauten gelten freitagende Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer, etc. Feingliedrige, dreiseitig offene Konstruktionen dürfen punktuell auch abgestützt werden. Vorbauten dürfen maximal 1.5 m in den Grenzabstand oder in den Strassenabstand von Gemeindestrassen hineinragen bzw. über die Strassenbaulinie reichen.
Unterirdische Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.