Art. 23 · Anbauten, Nebenbauten
BZO Baureglement 2007 · S. 9 · Original-PDF
Bauten mit höchstens 3.0 m Gebäude- und 5.0 m Firsthöhe sowie 50.0 m2 Gebäudegrundfläche gelten als Anbauten im Sinne dieses Reglements, wenn sie ein Bauteil des Hauptgebäudes sind; derartige Bauten, die baulich mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind, gelten als Nebenbauten Für An- und Nebenbauten gelten folgende Sonderbauvorschriften:
a)Für An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3.0 m;
b)Der Gebäudeabstand von Nebenbauten gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück muss vorbehältlich der Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung mindestens 3.0 m betragen.
c)An- und Nebenbauten mit höchstens je 36.0 m2 Gebäudegrundfläche, die keine Wohn- oder Arbeitsräume aufweisen, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension (gleiche oder kleinere Gebäudegrundfläche, Gebäude- und Firsthöhe, durch Abgrabungen freigelegte Fassadenfläche, Anstosslänge an die gemeinsame Grenze) ist keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich, sofern früher eine solche abgegeben wurde.
Vorbauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.