Art. 22 · Gewässerabstand
BZO Baureglement 2007 · S. 9 · Original-PDF
Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen gegenüber uneingedolten Fliessgewässer und Weihern einen Mindstabstand von 10 m, innerhalb der Bauzone gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0.2 m2, 4 m einzuhalten. Die Messweise und die Abstände von der Thur bestimmen sich nach Art. 59 des Baugesetzes. Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. In Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.
Anbauten, Nebenbauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.