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Art. 21 · Waldabstand

BZO Baureglement 2007 · S. 8 · Original-PDF

Gegenüber Wäldern gilt ab Stockgrenze ein Mindestabstand von:

a)5.0 m für Strassen; kein Abstand gilt für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Aushub erstellt werden;

b)15.0 m für alle übrigen Bauten und Anlagen soweit in den Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplänen durch Baulinien nicht etwas anderes bestimmt wird.

Gewässerabstand Art. 21 Waldabstand Baute (mit Dachvorsprung) Anlage (Autoabstellplätze) Baute Anlage (Pergola) Anlage (Swimming-Pool) BauR Art. 22 Abs. 1

Gewässerabstand

' \ \ \ '' ' \ '' ' BauG Art. 59 ' - - - ' 1.1.1.1 offene Gewässer - Spielplatz I Anlage BauR Art. 22 Abs. 3

BauG Art. 59 Gewässerabstand 1.1.1.1 offene /eingedolte Gewässer offener Bach .- -. \ \ \ \ 5.0 m + 1.5 x Sohlentiefe '

\ 5.0 m + 1.5 x Sohlentiefe ------------ - ]m1 j .s::: eingedoltes Gewässer ,I \ ./-;"eingedolter Bach ' ' '' ' Messweise bei eingedolten Gewässern BauR Art. 23 Anbauten I Nebenbauten Hauptbaute: KG = Kleiner Grenzabstand GG = Grosser Grenzabstand BauR

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.