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Art. 20 · Strassenabstände

BZO Baureglement 2007 · S. 8 · Original-PDF

Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: - an Kantonsstrassen

4.0 m - an Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse 3.0 m - an Gemeindestrasse 3. Klasse

3.0 m - an Gemeindewegen

1.0 m Für nicht als Wohnräume nutzbare An- und Nebenbauten gilt gegenüber Gemeindestrassen 3. Klasse ein Mindestabstand von 2.0 m. Gemessen wird ab Strassengrenze; wo keine Strassenparzelle ausgeschieden ist, wird ab Strassenrand, oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab Trottoirrand gemessen. Die Mindeststrassenabstände gelten unter Vorbehalt der Gebäudeabstandsregelung gemäss Art. 57 BauG und der Einhaltung der Garagenvorplatztiefe (Art. 29). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes.

Waldabstand Art. 20 Strassenabstand l

l Kantonsstrasse 4.0 m Gemeindestrasse 1.,2. und 3. Klasse: 3.0 m Gemeindestrasse 3. Klasse ohne Strassengrenze ' J 3.0m (vorbehalten: Garagevorplätze, An- und Nebenbauten ohne Wohnnutzung) l l Kantonsstrasse 4.0 m Gemeindestrasse 1.,2. und 3. Klasse: 3.0 m 5.0m Garagenvorplätze 1 1 BauR

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.