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Art. 17 · Gebäudelänge

BZO Baureglement 2007 · S. 7 · Original-PDF

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung, ohne Anbauten nach Art. 23 und Vorbauten nach Art 24. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils entspricht. Vorbauten und Anbauten sind bis zu einer Fassadenverlängerung von insgesamt 6.0 m nicht einzureichen.

Gebäudehöhe, Fristhöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.