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Art. 16 · Grenzabstand
BZO Baureglement 2007 · S. 7 · Original-PDF
Der Grenzabstand ist auf allen Gebäudeseiten einzuhalten.
Gebäudelänge
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.