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Art. 28 · Vorbauten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 18 · Original-PDF

Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen (Erker, Balkone, Dachvorsprünge, Vordächer und dergleichen). Sie dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- bzw. Baulinienabstand hineinragen. Dachvorsprünge und Vordächer dürfen auf der ganzen, Balkone auf 2/3 und Erker auf 1/3 der Fassade in den Grenz- bzw. Baulinienabstand hineinragen.

Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

Sofern Vorbauten über öffentlich zugänglichen Verkehrsraum ragen, müssen sie über Trottoirs 2.50 m, über Fusswegen und Abstellflächen 3 m sowie über der Fahrbahn eine lichte Höhe von 4.50 m aufweisen.

Bewegliche Vorbauten (Sonnenstoren etc.) dürfen gegen Strassen und Gehwege eine Ausladung von höchstens 2.00 m haben, müssen mindestens 50 cm hinter dem Fahrbahnrand zurückbleiben und einen freien Durchgang von 2.30 m Höhe gewährleisten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.