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Art. 27 · Anbauten, Nebenbauten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 17 · Original-PDF

Anbauten sind eingeschossige Bauteile, die über die Fassade der Hauptbauten vorstehen. Nebenbauten sind freistehende, mit dem Hauptgebäude baulich nicht verbundene, eingeschossige Bauten.

An- und Nebenbauten dürfen einen verminderten Grenzabstand einhalten, sofern sie nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe aufweisen und eine Gebäudefläche von 55 m2 nicht überschreiten.

An- und Nebenbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn einen Grenzabstand von weniger als 3.00 m einhalten, an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Ganz oder teilweise bewohnte An- und Nebenbauten dürfen den verminderten Grenzabstand von 3.00 m nicht unterschreiten.

Erfolgt der Zusammenbau nicht gleichzeitig, hat der Späterbauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn, eine Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzubauen.

Nebenbauten haben gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.