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Art. 22 · Mehrlängenzuschlag

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 15 · Original-PDF

Bei Überschreitung einer Gebäudelänge von 18 m müssen die zonengemässen Grenzabstände in den Wohnund in den Wohn-Gewerbezonen um einen Viertel der Mehrlänge vergrössert werden, im Maximum um 6 m. Der Mehrlängenzuschlag gilt nur für Hauptbauten.

Die reglementarischen Mindestgrenzabstände dürfen bei Ausmittlung des Mehrlängenzuschlages nicht unterschritten werden.

Gegenüber Baulinien, öffentlichen Strassen und Wegen, Wäldern und Gewässern entfällt der Mehrlängenzuschlag.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.