Art. 40 · Bauvisiere (ordentliches Verfahren)
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 22 · Original-PDF
BauG Art. 81
1Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind Visiere aufzustellen, welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.
2Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde entfernt werden.
3Bei Bauten und Anlagen von über 18.00 m Höhe müssen die Visiere die horizontale Ausdehnung sowie an einer Stelle die maximale Höhe bezeichnen.
4Nach Eintreten der Rechtskraft der Baubewilligung sind die Bauvisiere innert Monatsfrist zu entfernen. Gemeinde Kaltbrunn
–23 - Baureglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.