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Art. 29 · Garage- und Hofzufahrten, Garagenvorplätze

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 16 · Original-PDF

Garagen- und Hofzufahrten, Garagenvorplätze BauG Art. 71 Anhang 12

1Ausfahrten von Einzelgaragen dürfen höchsten 15 %, Ausfahrten von Sammelgaragen und Höfen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3.00 m weitgehend horizontal (max. 5 % Gefälle) verlaufen.

2Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (SN 640050, SN 640273) angewendet. Ausfahrten auf den öffentlichen Strassenraum sind unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer verkehrssicher zu gestalten. Die freie Sicht (Knotensichtweite) auf Strassen und Gehwegen ist in jedem Fall zu gewährleisten.

3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Einstellräumen für Nutzfahrzeuge ist die Vorplatzlänge entsprechend zu vergrössern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.