Art. 28 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 15 · Original-PDF
BauG Art. 72ff.
1Es sind die nachstehenden Motorfahrzeugabstellplätze zu erstellen:
a)Bei Einfamilienhäusern: 2 Abstell- oder Garagenplätze;
b)Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern: 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 100.00 m2 Geschossfläche mindestens aber 1 ½ pro Wohnung; Zusätzlich für Besucher 10% der Bewohner-Parkfelder;
c)Bei Dienstleistungs- und Industriebetrieben sind die Richtwerte der VSS-Norm 640 281 einzuhalten;
d)1 Abstellplatz pro 30.00 m2 Ladengeschossfläche (Nettoverkaufsfläche), für Diensträume wie Büros, Vorbereitung, Garderoben, usw. gilt lit. c;
e)1 Abstellplatz pro 4 Sitzplätze in Gasträumen von Café-, Restaurant- und Hotellokalitäten; für Diensträume wie Lingerie, Küche, usw. gilt lit. c;
f)1 Abstell- oder Garagenplatz pro 4 Fremdenbetten in Hotels, Gasthäusern und Pensionen;
g)Bei öffentlichen Bauten und Anlagen legt der Gemeinderat die erforderliche Autoabstellplatzzahl entsprechend der Zweckbestimmung im Einzelfall fest. Als Richtwert gilt die VSS-Norm 640 281.
2Die auf das ganze Gebäude resultierende Anzahl Abstell- oder Garagenplätze ist aufzurunden. Bei aussergewöhnlichen Nutzungen wird die VSS-Norm 640 281 angewandt. Bei Einfamilienhäusern gelten Vorplätze vor Einzel- und Doppelgaragen als Abstellflächen.
3Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Parkplätzen nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so sind in angemessener Nähe zum Baugrundstück entsprechend Parkplätze zu beschaffen.
4Sind gemäss Art. 72ter BauG Ersatzabgaben zu leisten, so betragen sie pro fehlenden Abstellplatz im ganzen Gemeindegebiet Fr. 6'000.00.
5Werden fehlende Parkplätze nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren erstellt, wird die dafür geleistete Ersatzabgabe pro Jahr der noch laufenden Frist mit 1/10 der gemäss Abs. 6 einbezahlten Summe zinslos zurückerstattet. Gemeinde Kaltbrunn
–16 - Baureglement Art. 28bisGesteigerter Gemeingebrauch bezüglich StrG Art. 21ff.
Abstellflächen für Motorfahrzeuge
Motorfahrzeugbesitzer, die ihre Fahrzeuge dauernd auf öffentlichem Grund abstellen, haben eine Gebühr zu entrichten. Diese wird vom Gemeinderat festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.