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Art. 30 · Kinderspielplätze

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 16 · Original-PDF

BauG Art. 73 ff

Die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern mit 6 und mehr Wohnungen mindestens 12 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche, die dem Wohnen dient, zu betragen. Die Fläche von überdeckten Kinderspielplätzen oder Gemeinschaftsräumen für Kinder im Innern wird doppelt angerechnet. Mindestens die Hälfte der Bedarfsfläche ist im Freien zu schaffen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.