Art. 28 · Mindestmasse
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 21 · Original-PDF
1Die lichte Raumhöhe hat für Wohn- und Geschäftshäuser mindestens zu betragen:
a)für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: 2.30 m
b)für Einstell- und Kellerräume:
2.10 m
2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10 m2 betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe gemäss Abs. 1 lit. a über mindestens 6 m2 Bodenfläche einzuhalten.
3Das Lichtmass der Fensterflächen von Küchen, Wohn-, Schlafund Arbeitsräumen in Wohnbauten hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.
4Lichtschächte sind nur bei Badezimmern, Aborten, Bastel- und Werkräumen gestattet. Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern ist ein Lichteinfallswinkel von Oberkante Fensterbank bis zur Oberkante Lichtschacht von 45° (a.T.) zu gewährleisten.
5Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben mindestens eine Höhe von 1.00 m aufzuweisen.
6Gebäude mit mehr als 3 Vollgeschossen müssen mit einer rollstuhlgängigen Liftanlage ausgestatten sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.