Art. 19 · Abstände von öffentlichen Strassen und Wegen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 14 · Original-PDF
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten ab Strassengrenze bzw. Strassenrand folgende Abstände einzuhalten: Staatsstrassen:
5.0 m
Gemeindestrassen: 1. – 3. Klasse:
4.0 m
Gemeindewege: 1. – 3. Klasse:
3.0 m
Bei Gemeindewegen muss der Abstand für Bauten, gemessen ab Achse mindestens dem Grenzabstandsmass gemäss Art. 15 BauR entsprechen.
2Bei Gemeindestrassen mit Trottoirs oder mit Radwegen genügt ein Abstand von 3.00 m ab Trottoirrand bzw. Radwegrand.
3An Gemeindestrassen und –wegen müssen Böschungen von mehr als 50 cm Höhe einen Strassenabstand von 50 cm einhalten. Böschungen dürfen nicht steiler als mit einen Böschungswinkel von 2:3 angelegt werden. Die Terrainaufschüttung darf nicht mehr als 1.80 m betragen.
4Böschungsmauern mit Hinterfüllungen haben folgende Abstände zur Strassen- bzw. Trottoir-/Radweggrenze einzuhalten:
bis 45 cm Höhe: 0 m
über 45 cm bis 1.20 m Höhe: 9 cm
über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe
Die Böschung ist mit einem Böschungswinkel von 2:3 ab Hinterkante Mauer anzulegen.
5Für Bäume, Wälder, Lebhäge, Zierbäume, Sträucher und Einfriedungen gelten gegenüber der Staatsstrasse und den Gemeindestrassen 1. – 3. Klasse die Abstände gemäss Art. 104 lit. b, c und d StrG.
–15 -
Strassenabstände (Auffüllungen, Mauern) (Bei Gemeindestrassen, Gemeindewege)
StrG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.