Art. 28 · Bauteile die über die Fassade der Hauptbaute vorstehen und sich als solche
BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 20 · Original-PDF
architektonisch eindeutig abheben, nicht mehr als 45 m2 Grundfläche, 3.5 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe aufweisen, gelten als Anbauten. Freistehende, mit dem Hauptbau nicht verbundene Bauten mit den gleichen Höchstmassen gelten als Nebenbauten. An- und Nebenbauten dürfen einen verminderten Grenzabstand von 3 m einhalten. Der Gebäudeabstand von Nebenbauten zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück kann bis auf 2 m reduziert werden, wenn sich auf den entsprechenden Fassadenabschnitten der beiden Bauten keine nach Art. 33 erforderlichen Fensterflächen befinden. Der grosse Grenzabstand darf bei Anbauten um max. 3 m unterschritten werden. An- und Nebenbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder/und rückwärts mit einem verringerten Abstand bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich. N* v v A v m N 2.0 v GH A = Anbaute (F 45 m2 / 3.5 m / FH 5.0 m) 3.5 m / N = Nebenbaute (F 45 m2 / FH 5.0 m) A GH v = verminderter Grenzabstand GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe * = nur mit Zustimmung des Nachbarn Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 21 -
2) Art. 28 Dachneigung, Dachform und –material müssen sich dem vorhandenen Gesamtbild anpassen. Dachaufbauten sind in der Regel als Schlepplukarnen auszuführen. Dachfenster und Dacheinschnitte dürfen nicht störend wirken und sind nur bei guter architektonischer Gestaltung zulässig.
Reklame, Antennen Art. 29 Antennenanlagen, Reklameeinrichtungen, Verkaufsautomaten etc. sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen das Altstadtbild nicht beeinträchtigen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.