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Art. 23 · Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 16 · Original-PDF

ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf die Landschaft, charakteristische Ortsbilder, geschichtliche Stätten und Aussichtspunkte.

2) Art. 23 Bei Umbauten und Renovationen von bestehenden, stilfremden Gebäuden soll der ursprüngliche historische Zustand wieder hergestellt werden. Kunsthistorisch wertvolle Fassaden, Türen und Fenstereinfassungen sind zu erhalten.

Neubauten und Veränderungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.