Art. 21 · Dachaufbauten und -einschnitte im
BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 15 · Original-PDF
allgemeinen Dachaufbauten und –einschnitte sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Bei Sattel-, Walm- und Pultdächer dürfen sie höchstens ½ der Länge einer Gebäudeseite einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Bei einer Kombination sind die Längen kumulativ zu rechnen. Im Attikageschoss darf auf einer Gebäudeseite ein Abschnitt von maximal 1/3 der Gebäudelänge bis in die Fassadenflucht reichen. 2) geändert durch Nachtrag vom 11. April 2006 Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 16 -
Technisch bedingte Dachaufbauten Art. 21 Die historische Eigenart, die bauliche Einheit und besonders die Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel müssen erhalten bleiben und dürfen nicht verändert werden. Zu diesem Zweck werden unter Schutz gestellt:
a)Das Bild der Strassen, Gassen und Plätze, soweit es für die Altstadt charakteristisch und bedeutungsvoll ist,
b)ganze Bauten oder Bauteile am Äusseren und Inneren von Gebäuden, die von zuständigen Fachinstanzen des Bundes und des Kantons als schutzwürdig erkannt und in das Verzeichnis der schutzwürdigen Objekte aufgenommen sind.
Abbruch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.