Art. 17 · Anbauten, Nebenbauten
BZO Baureglement Mels · S. 7 · Original-PDF
Grünzonen Die nach Art. 17 Abs. 2 des Baugesetzes in der Grünzone zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich gut in die Umgebung einzufügen. Bauten gemäss den Dimensionen aus Artikel 17 des Baureglements der Gemeinde Mels für An- und Nebenbauten sind zulässig. Art. 17 Anbauten, Nebenbauten
1Bauteile, die über die Fassade der Hauptbaute vorstehen und nicht mehr als 40 m2 Grundfl äche, 3.5 m Gebäude- und 5.0 m Firsthöhe aufweisen, gelten als Anbauten. Freistehende, mit dem Hauptbau baulich nicht verbundene Bauten mit den gleichen Höchstmassen gelten als Nebenbauten.
2Für An- und Nebenbauten gelten folgende Vorschriften:
a)Es genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (vor-
behalten bleiben die Vorschriften von Art. 16 , Art. 17 Abs.
2 lit. e sowie Art. 18 BauR). Für kleine Nebenbauten bis
zu einer Grundfl äche von 6 m2 kann der Grenzabstand bis
auf 1.5m reduziert werden.
b)Es dürfen nur auf einem Geschoss anrechenbare Ge-
schossfl ächen angeordnet werden.
c)Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Sitzplatz
d)Der Gebäudeabstand von Nebenbauten gegenüber an-
dern Bauten auf dem gleichen Grundstück kann bis auf 2m
reduziert werden, sofern sich auf den gegenüberliegen-
den Fassadenabschnitten keine nach Art. 24 Abs. 4 BauR
erforderlichen Fensterfl ächen befi nden.
e)An- und Nebenbauten sind innerhalb des reglementären
grossen Grenzabstandes nicht gestattet. Ausgenommen
davon bleiben allseits verglaste Wintergärten sowie offene
überdachte Sitzplätze. Diese dürfen den grossen Grenz-
abstand um max. 3.0 m unterschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.