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Art. 17 · Anbauten, Nebenbauten

BZO Baureglement Mels · S. 7 · Original-PDF

Grünzonen Die nach Art. 17 Abs. 2 des Baugesetzes in der Grünzone zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich gut in die Umgebung einzufügen. Bauten gemäss den Dimensionen aus Artikel 17 des Baureglements der Gemeinde Mels für An- und Nebenbauten sind zulässig. Art. 17 Anbauten, Nebenbauten

1Bauteile, die über die Fassade der Hauptbaute vorstehen und nicht mehr als 40 m2 Grundfl äche, 3.5 m Gebäude- und 5.0 m Firsthöhe aufweisen, gelten als Anbauten. Freistehende, mit dem Hauptbau baulich nicht verbundene Bauten mit den gleichen Höchstmassen gelten als Nebenbauten.

2Für An- und Nebenbauten gelten folgende Vorschriften:

a)Es genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (vor-

behalten bleiben die Vorschriften von Art. 16 , Art. 17 Abs.

2 lit. e sowie Art. 18 BauR). Für kleine Nebenbauten bis

zu einer Grundfl äche von 6 m2 kann der Grenzabstand bis

auf 1.5m reduziert werden.

b)Es dürfen nur auf einem Geschoss anrechenbare Ge-

schossfl ächen angeordnet werden.

c)Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Sitzplatz

d)Der Gebäudeabstand von Nebenbauten gegenüber an-

dern Bauten auf dem gleichen Grundstück kann bis auf 2m

reduziert werden, sofern sich auf den gegenüberliegen-

den Fassadenabschnitten keine nach Art. 24 Abs. 4 BauR

erforderlichen Fensterfl ächen befi nden.

e)An- und Nebenbauten sind innerhalb des reglementären

grossen Grenzabstandes nicht gestattet. Ausgenommen

davon bleiben allseits verglaste Wintergärten sowie offene

überdachte Sitzplätze. Diese dürfen den grossen Grenz-

abstand um max. 3.0 m unterschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.