Art. 25 · Grenzabstände
BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 11 · Original-PDF
1 Der grosse Grenzabstand ist bei der am stärksten gegen Süden gerichteten Längsfassade der Hauptbaute einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand bei jener Längsfassade einzuhalten, die am stärksten gegen Süden gerichtet ist. Der kleine Grenzabstand ist bei allen anderen Fassadenseiten einzuhalten. 2 Der grosse Grenzabstand ist auch einzuhalten, wenn geschriebene Baulinien kürzere Abstände festlegen (siehe Art. 31 Baureglement). 3 Bei gezogenen Baulinien oder an Hanglagen mit einer Neigung des natürlichen Terrains von mehr als 30° ist der grosse Grenzabstand bei einer beliebigen Längsfassade einzuhalten. 4 Bei annähernd gleich langen Fassaden kann:
a)der grosse Grenzabstand bei der Süd-, West- oder Ostfassade eingehalten werden;
b)die Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf die Südfassade und eine angrenzende Fassade (West- oder Ostfassade) aufgeteilt werden. 5 Als annähernd gleich lang gelten Fassaden, wenn die Fassade auf der einen Seite höchstens 10 % länger ist als auf der anderen Seite. 11 Gemeinde Bad Ragaz
Baureglement
6 Bei eingeschossigen Bauten wie Garagen und Autounterständen, die nicht als Anoder Nebenbauten gelten, genügt die Einhaltung des kleinen Grenzabstands, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.