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Art. 50 · Zonen für öffentliche Nutzungen
BZO Baureglement Langenthal · S. 28 · Original-PDF
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für die im Zonenplan ausgewiesenen Nutzungen bestimmt. Bestehende nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Zonen für öffentliche Nutzungen
2Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung zu den einzelnen ZöN sind im Anhang I formuliert. IV. Zone für Sport- und Freizeitanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.