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Art. 50 · Zonen für öffentliche Nutzungen

BZO Baureglement Langenthal · S. 28 · Original-PDF

1Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für die im Zonenplan ausgewiesenen Nutzungen bestimmt. Bestehende nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Zonen für öffentliche Nutzungen

2Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung zu den einzelnen ZöN sind im Anhang I formuliert. IV. Zone für Sport- und Freizeitanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.