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Art. 49 · Ausnahmebewilligungen

BZO Baureglement Langenthal · S. 27 · Original-PDF

1Planungszweck 6. Zone mit Planungspflicht "Hinterberg" Die Zone mit Planungspflicht Hinterberg bezweckt die Sicherstellung

–einer sich in die Situation einordnende Wohnüberbauung und deren Erschliessung, unter Einhaltung differenzierter Waldabstandslinien einerseits und unter Berücksichtigung der bestehenden Geländetopografie andererseits;

–der Einordnung in die bestehende, geschützte Bausubstanz;

–der Eigenständigkeit der Villa Hinterbergweg Nr. 26 und ihrer Aussenanlagen.

2Art und Mass der Nutzung richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Wohnzone

–Ausnützungsziffer AZ max. 0.4.

–Die maximalen Gebäudelängen und Gebäudehöhen werden, unter Berücksichtigung der bestehenden schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen sowie der Geländetopografie, im Rahmen des Überbauungsplanes festgelegt.

3Gestaltungsgrundsätze für Neubauten, Anlagen und Aussenräume

–Gute Gesamtwirkung unter Berücksichtigung der bestehenden, schützens- und erhaltenswerten Bausubstanz und des vorhandenen Landschaftsraumes.

–Einordnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Topografie.

–Einheitlichkeit der Überbauung (Dachform, Gebäudestellung, Materialisierung).

–Die natürliche Topografie ausserhalb der Gebäudefluchten darf nicht wesentlich verändert werden, weder durch Abgrabungen noch durch Aufschüttungen.

4Allgemeine Bedingungen

–Die Überbauung ist in enger Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege zu entwickeln.

–Die Überbauungs- und Erschliessungskonzeption ist, zusammen mit der schützens- und erhaltenswerten Bausubstanz und der für das Verständnis notwendigen Umgebung, zusätzlich im Modell darzustellen. 25 Baureglement

5.1 R III. Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 49 Ausnahmebewilligungen Art. 20, Art. 60, Art. 61 Ausnützungsziffer Art. 26, Art. 28, Art. 31 Bau- und Planungskommission Art. 46, Art. 55, Art. 61 bau- und planungsrechtliche Massnahmen Art. 49 gesundheitspolizeiliche Vorschriften/Gründe Art. 27, Art. 61 Grenzabstand/Gebäudeabstand Art. 11, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18,

Art. 19, Art. 20, Art. 31, Art. 44 Grenzanbau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.