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Art. 37 · Bezug der Bauten
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 17 · Original-PDF
1Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und eine gefahrlose Benützung möglich ist.
2Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach vorheriger Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden. 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.