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Art. 28 · Kernzone 2 (Vorstadt)

BZO Baureglement Altstaetten · S. 25 · Original-PDF

1Die Kernzone Vorstadt gilt als geschütztes Ortsbild nach Art. 98 BauG, soweit sie mit der Ortsbildschutzzone im Schutzplan identisch ist. Sie bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung der baulichen Einheit und Eigenart der Vorstädte sowie einen Umgebungsschutz der Kernzone Altstadt.

2In der Kernzone Vorstadt ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. Bauliche Änderungen haben sich der gewachsenen Baustruktur anzupassen. Dabei kann grundsätzlich die altbestehende Geschosszahl beibehalten werden.

3Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten an die Baulinie zu stellen und haben sich bezüglich Stellung, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung in die unmittelbare Umgebung einzuordnen.

4Bei offener Bauweise haben sich Bauten bezüglich Stellung, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung der unmittelbaren Umgebung einzuordnen. Der minimale Grenzabstand beträgt allseitig 4.00 m.

5Für bestehende und Ersatzbauten sowie für Abbruchbewilligungen gilt Art. 27 Abs. 5 Baureglement.

6Auf Grundstücken, die für das Ortsbild von Bedeutung sind, gelten die Vorschriften der Kernzone Altstadt sinngemäss. 24 | S e i t e

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.