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Art. 29 · Kernzone 3 (Dorfsiedlung)

BZO Baureglement Altstaetten · S. 26 · Original-PDF

1Die Kernzonen Dorfsiedlungen gelten als geschützte Ortsbilder nach Art. 98 BauG, soweit sie mit den Ortsbildschutzzonen im Schutzplan identisch sind. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung der baulichen Einheit und Eigenart der gewachsenen Dorf- und Weilerbilder.

2In diesen Kernzonen ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. Bauliche Änderungen haben sich der gewachsenen Baustruktur anzupassen. Dabei kann grundsätzlich die altbestehende Geschosszahl beibehalten werden.

3Es gelten die nachstehenden Vorschriften der Regelbauweise:

Max. Vollgeschosszahl 2, max. Gebäudehöhe / Firsthöhe entsprechend der unmittelbaren Umgebung.

Minimaler Grenzabstand allseitig 3.00 m. Max. Gebäudelänge 15.00 m.

4Für bestehende und Ersatzbauten sowie für Abbruchbewilligungen gilt Art. 27 Abs. 5 Baureglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.