Art. 27 · Kernzone 1 (Altstadt)
BZO Baureglement Altstaetten · S. 25 · Original-PDF
1Die Kernzone Altstadt gilt als geschütztes Ortsbild nach Art. 98 BauG.
Sie bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart der Altstadt sowie den Schutz geschichtlich, architektonisch oder für das Altstadtbild wertvoller Bauten und Anlagen.
2Es gilt die geschlossene Bauweise. Bauten sind an die Baulinie zu stellen und haben sich massstäblich und architektonisch sorgfältig in das Orts- und Strassenbild einzuordnen. Alle baulichen Änderungen haben sich der gewachsenen Baustruktur anzupassen.
3Neu- und Umbauten sind mit herkömmlichen Materialien zu erstellen und in ihrer Farbgebung in den Bestand einzustimmen.
4Alle bestehenden Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten und notfalls im Sinne von
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