Art. 47 · Bauarbeiten an öffentlichen Einrichtungen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 17 · Original-PDF
1Die Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüst, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, zur Lagerung von Baumaterialien und dergleichen, ist nur mit Bewilligung des Gemeinderats 28 bzw. der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde zugelassen. Diese bestimmen den Umfang des gesteigerten Gemeingebrauches.
2Der Gemeinderat 28 kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Schutzvorrichtung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und die Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch Bretterverschalungen zu schützen.
3Die durch Bauarbeiten nötig werdenden Änderungen an öffentlichen Anlagen und Einrichtungen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Stellen, unter Kostenfolge für den Verursacher, durchgeführt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.