Art. 46 · Ersatzabgabe
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 16 · Original-PDF
1Für jeden fehlenden Parkplatz ist eine Ersatzabgabe von Fr. 5'000.– zu entrichten.
2Die Ersatzabgabe wird mit Baubeginn und im Falle von Art. 72 Abs. 2 BauG mit Rechtskraft der Erhebungsverfügung fällig. Sie gibt keinen Anspruch auf Verwirklichung bestimmter Parkplätze an einem bestimmten Ort oder auf einen fest zugeteilten Parkplatz.
25Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013.
26Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013.
27Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17.07.2006 und 07.10.2013. V Bauvorgang und Baukontrolle
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.