Art. 48 · Baukontrolle
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 17 · Original-PDF
1Dem Bauamt ist vor und während der Bauzeit unaufgefordert, rechtzeitig und in der Regel schriftlich Anzeige zu machen:
a)nach Erstellung des Schnurgerüstes;
b)nach Erstellung des Kanalisationsanschlusses und der Abwasseranlage vor dem Eindecken der Leitungen;
c)nach dem Einbringen der Armierungen für den Schutzraum;
d)nach Fertigstellung des Tankraumes vor dem Versetzen des Tankes;
e)nach vollendetem Rohbau;
f)Schlusskontrolle.
2Die Kontrolle durch die beauftragten Organe hat nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Die Schlussabnahme erfolgt nach vollständiger Fertigstellung in der Regel innert 6 Monaten seit deren Anzeige. Beanstandungen sind der Bauherrschaft unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. 28
28Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17.07.2006. VI Baubewilligungsverfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.