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Art. 17 · Vorbauten

BZO Baureglement Goldach · S. 13 · Original-PDF

1Vorbauten sind Bauteile, welche über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vortreppen, Vordächer, Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen. Sie dürfen punktuell abgestützt werden, ausgenommen innerhalb des Strassenabstandes gegenüber Staatsstrassen.

2Vorbauten von weniger als einem Drittel der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand um maximal 1.50 m unterschreiten.

3Vorbauten, die innerhalb des Mantels liegen, welcher sich aus der Vorschrift in Art. 15 Abs. 1 ergibt, gelten als Anbauten. Brüstungen und Geländer dürfen in der Höhe die Mantellinie überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.