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Art. 5 · Kosten

BZO Baureglement Wittenbach · S. 7 · Original-PDF

Die Gemeinde trägt die Kosten für die Ortsplanung und für die Erarbeitung von Schutzverordnungen. Private, die an der Erarbeitung eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes interessiert sind, können nach Art. 28bis BauG durch die Gemeinde zur Übernahme von anteiligen Kosten verpflichtet werden.

B. Planungsvorschriften

1. Zonenordnung

Zoneneinteilung, Empfindlichkeitsstufen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.