← BZO Wittenbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 44 · Bezug der Bauten

BZO Baureglement Wittenbach · S. 23 · Original-PDF

Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken sowie ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist. Zudem müssen die Zufahrt und die erforderlichen Autoabstellplätze bestimmungsgemäss benützbar sein. Ergibt die Kontrolle, dass diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, so ist der Bezug der Baute zu verweigern. Widerrechtlich bezogene Bauten können auf Anordnung des Gemeindepräsidenten auf Kosten des Eigentümers geräumt werden.

Baukontrolle

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.