Art. 43 · Bauarbeiten bei öffentlichen Verkehrsanlagen
BZO Baureglement Wittenbach · S. 23 · Original-PDF
Öffentliche Strassen, Wege, Plätze und Entwässerungsanlagen dürfen für Bauarbeiten nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde benützt werden. Diese legt den Umfang der Benützung fest und veranlasst die Instandstellung auf Kosten des Bauherrn.
Baustellen, die an öffentliche Verkehrsanlagen angrenzen, sind zweckdienlich abzusperren.
Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen anzubringen. Baumaterialien und Bauschutt dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsanlagen gelagert werden.
Baustellen sind nachts genügend zu beleuchten. Hindernisse, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, sind auffällig zu markieren; das Befahren des behinderten Verkehrsraumes ist durch entsprechende Schranken und Signalisierung zu verunmöglichen.
Bezug der Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.