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Art. 42 · Schutz öffentlicher Einrichtungen und von Bäumen

BZO Baureglement Wittenbach · S. 22 · Original-PDF

Vor Beginn von Grabarbeiten hat sich der Unternehmer bei den Werken über den Verlauf unterirdischer Leitungsbauten zu informieren.

Öffentliche Einrichtungen wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Abflussrinnen usw. sind zu schützen. Erforderliche Änderungen haben ausschliesslich durch die zuständigen Organe zu erfolgen.

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Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht verdeckt werden.

Hecken, Einzelbäume und Alleen sind durch geeignete Abschrankungen zu schützen.

Bauarbeiten bei öffentlichen Verkehrsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.