Art. 29 · rainveränderungen
BZO Baureglement Wittenbach · S. 17 · Original-PDF
Das natürliche bzw. gewachsene Terrain ist im Zusammenhang mit Bauvorhaben möglichst wenig zu verändern. Bauten und Anlagen haben sich dem Terrain anzupassen und nicht umgekehrt.
Terrainveränderungen haben sich der vorhandenen Topographie anzupassen. Wo nötig und möglich sind Lebendverbauungen vorzusehen. Wenn Stützmauern sich gut in das Landschaftsbild einfügen und andere Lösungen mit erheblichen Nachteilen verbunden wären, sind sie zur Vermeidung zu steiler Böschungen zulässig.
Sofern Geländeveränderungen nicht grenzüberschreitend ausgeführt werden, dürfen Böschungskanten und Stützmauern nicht näher als 0,5 m an die Nachbargrenze reichen.
Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.