Art. 30 · Bei Neubauvorhaben, Umbauten mit Nutzungsänderungen sowie Erweiterungen ist je …
BZO Baureglement Wittenbach · S. 17 · Original-PDF
Bei Neubauvorhaben, Umbauten mit Nutzungsänderungen sowie Erweiterungen ist je ein Autoabstellplatz vorzusehen: - für Wohnbauten:
pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche
mindestens aber 1 Platz pro Wohnung; - für Industrie- und Gewerbebetriebe:
pro 1,5 Arbeitsplätze,
mindestens aber 3 Plätze pro Betrieb;
- für Dienstleistungsbetriebe:
pro 1,25 Arbeitsplätze,
mindestens aber 1 Platz pro Betrieb;
–17 - - für Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren:
pro 15 m2 Verkaufsfläche;
- für Gaststätten:
pro 4 Sitzplätze;
- für Hotels und Pensionen:
pro 2 Betten Bei der Berechnung sind Divisionsreste aufzurunden. Zur Präzisierung des Parkplatzbedarfes kann die SN-Norm beigezogen werden. Für Wohnbauten ist zusätzlich ein Zehntel der vorgeschriebenen Abstellplätze als Besucher-Parkplätze vorzusehen und dauernd diesem Zweck zu erhalten.
Bei nachgewiesener, vertraglich geregelter und zweckmässiger Mehrfachnutzung von Autoabstellplätzen kann die Bewilligungsbehörde die Pflichtzahl entsprechend reduzieren. Beim Nachweis einer realistischen Ersetzbarkeit des Personenwagenverkehrs durch den öffentlichen Verkehr, den Fussgänger- oder den Zweiradverkehr kann die Bewilligungsbehörde die Erstellung einer geringeren als der erforderlichen Zahl von Abstellplätzen zulassen. Bestehen Zweifel an der Ersetzbarkeit, hat der Baugesuchsteller den Nachweis der genügend grossen Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl von Abstellplätzen zu erbringen; bei sichtlichen Missständen sind die fehlenden Parkplätze auf Verlangen der Behörde nachträglich zu realisieren. Bei Bauten, die für längere Zeit nicht voll belegt werden, gilt eine analoge Regelung. Garagenvorplätze gelten, ausgenommen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, nicht als anrechenbare Abstellflächen.
Bei Wohnbauten ist pro 30 m2 anrechenbarer Geschossfläche ein gedeckter Abstellplatz für Fahrräder vorzusehen, bei anderen Bauten entsprechend dem zu erwartenden Bedarf.
Ersatz von Abstellflächen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.