Art. 28 · Bauten unter Terrain
BZO Baureglement Wittenbach · S. 17 · Original-PDF
Bauten gelten als unterirdisch, wenn deren Decke vollständig unter dem gestalteten und in der Regel begrünten Terrain liegt. Höchstens eine Seitenfront darf sichtbar bleiben und nur soweit, als dies zur Schaffung des Zugangs zur unterirdischen Baute erforderlich ist. Die Terraingestaltung hat den Anforderungen von Art. 29 zu entsprechen.
Für unterirdische Bauten gilt gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Baulinie oder der reglementarische Abstand von Strassen und Wegen. Ausnahmen sind möglich, wenn weder Verkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden.
2. Ausführung und Gestaltung des Umschwunges Terrainveränderungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.