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Art. 67 · Amt für Baubewilligungen, Zuständigkeit

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 20 · Original-PDF

1In die Zuständigkeit des Amts für Baubewilligungen fallen, sofern keine wichtigen öffentlichen Interessen berührt sind und die Rechtslage klar ist, die Beschlussfassung über: a) An- und Nebenbauten im Sinne dieser Bauordnung; b) geringfügige Veränderungen an bestehenden Bauten; c) Korrekturpläne, wenn die Abweichung von den bewilligten Baugesuchsplänen geringfügig ist; d) andere bewilligungspflichtige Sachverhalte, die von geringfügiger Bedeutung sind.

2Das Amt für Baubewilligungen ist Koordinationsstelle für alle erforderlichen Abklärungen bei städtischen und kantonalen Amtsstellen.

3Dem Amt für Baubewilligungen obliegen die Massnahmen der Bauaufsicht und des Verwaltungszwanges.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.