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Art. 66 · c) Verfahren

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 20 · Original-PDF

1Die Fristen im erstinstanzlichen Verfahren richten sich nach der Gesetzgebung über die Verfahrenskoordination in Bausachen.17) *

2Die Kommission beschliesst über die Anhörung des Baugesuchstellers.

3Im Falle von Einsprachen ordnet die oder der Vorsitzende in geeigneten Fällen eine Einigungsverhandlung an.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.