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Art. 65 · b) Zuständigkeit
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 20 · Original-PDF
1Der Baubewilligungskommission obliegen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Amtes für Baubewilligungen: a) die Festlegung des Inhalts der Bauberatung im Einzelfall; b) die Beschlussfassung über Baugesuche und Gesuche im Vorverfahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.