Art. 63 · Altstadt
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 19 · Original-PDF
1In Gebieten mit höchstens zwei zulässigen Nicht-Wohngeschossen in der Altstadt kann eine als Wohnraum genutzte Fläche in Dach- oder Galeriegeschossen in den jeweiligen Bauten zusätzlich für die Nicht-Wohnnutzung verwendet werden. Die Nicht-Wohnnutzung ist bis zu drei Vollgeschossen zulässig.
2Für eine notwendige und angemessene Erweiterung eines beim Erlass der Nutzungsvorschriften schon bestehenden Betriebes ist die Erhöhung des Nicht-Wohnanteils zulässig, sofern eine Nutzungsverlagerung oder die Schaffung von Wohnraum in Dach- oder Galeriegeschossen nicht möglich ist.
3Die Vorschriften finden Anwendung bei Nutzungsänderungen, bei der Errichtung von Bauten und bei wesentlichen baulichen Änderungen.
4Baubewilligungsverfahren Art. 64 * Baubewilligungskommission
a)Zusammensetzung und Wahl
1Mitglieder der Baubewilligungskommission sind:
a)* Direktorin bzw. Direktor Planung und Bau mit Vorsitz von Amtes wegen; b) vier ausserhalb der Verwaltung stehende ordentliche Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder, die über geeignetes Fachwissen verfügen und verschiedene Fachbereiche vertreten. Mindestens ein Kommissionsmitglied verfügt über eine Ausbildung als Architektin oder Architekt und mindestens ein weiteres Mitglied als Juristin oder Jurist.
2In der Baubewilligungskommission sind beide Geschlechter vertreten.
3Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Baubewilligungskommission gemäss Abs. 1 Bst. b. Die Mitgliedschaft ist auf zwölf Jahre beschränkt.
4Die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für Baubewilligungen nimmt an den Sitzungen der Baubewilligungskommission teil und stellt Antrag. Die Kommission zieht weitere Fachpersonen aus der Verwaltung mit beratender Stimme bei, wenn sich besondere Fachfragen aus deren Zuständigkeitsbereichen stellen. 19 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.