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Art. 43 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 13 · Original-PDF
a)Grundsatz
1Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind so anzulegen, dass sie sich gut in die Umgebungsgestaltung einfügen.
2Vor Garagen mit direkter Zufahrt vom öffentlichen Grund ist ein Vorplatz von mindestens 5,5 m Tiefe anzulegen. Dieses Mass kann auf das Mass des Strassenabstandes herabgesetzt werden, wenn: a) automatische Garagentore vorhanden sind oder b) sich aus anderen Gründen keine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs ergibt. 13 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.