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Art. 44 · b) Gemeinschaftliche Parkierungsanlagen

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 14 · Original-PDF

1Im Interesse der Umgebungsgestaltung oder der Verkehrssicherheit des umliegenden Quartiers können mit dem Einverständnis der weiteren betroffenen Grundeigentümer gemeinschaftliche Parkierungsanlagen erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.