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Art. 83 · A144 Gebäudeabstand

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 216 · Original-PDF

83 Baureglement (BR) A143 Grosser Grenzabstand

1Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig auf

der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen.

Der grosse Grenzabstand gA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird

1Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen. Der grosse Grenzabstand gA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird, unter Vorbehalt von Abs. 4, rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen.

2Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei OstWest-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird.

3Auskragende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. Vgl. dazu auch die Skizzen zu Art.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.