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Art. 311 · Allgemeine Bestimmungen

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 158 · Original-PDF

311 Allgemeine Bestimmungen

1Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.

2Mit der Erarbeitung der Überbauungsordnung ist der möglichst nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energieversorgungskonzept zu erarbeiten.

3Im Rahmen der Erarbeitung der Überbauungsordnung ist der Siedlungsökologie Rechnung zu tragen.

4In den einzelnen ZPP gelten die Bestimmungen nach den Anhängen A31 bis A34. Der Siedlungsökologie kann beispielsweise mit Vernetzungsachsen zur offenen Landschaft, standortgerechter Bepflanzung, Dachbegrünungen oder Sickergruben Rechnung getragen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.