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Art. 243 · Weilerzone, (WeZ)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 157 · Original-PDF

243 Weilerzone, (WeZ) Zweck Art der Nutzung Mass der Nutzung Einschränkungen

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.

2Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen.

3Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von maximal 30% der bestehenden BGF Hauptnutz-, Konstruktions- und Funktionsflächen zulässig.

4Neue unbewohnte An- und KleinNebenbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig.

5Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben.

6Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.

7Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.

8Es gelten die Vorschriften der ES III nach LSV. Die Weilerzone ist eine beschränkte Bauzone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan Massnahmenblatt A_03). Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weilerzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG zu beurteilen. Unbewohnte An- und KleinNebenbauten vgl. Art. 214 Abs. 5 Bst. b. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Baute zu wahren. Ausgenommen sind Ersatzbauten, die z.B. aufgrund neuer Vorschriften in der Tierschutzgesetzgebung ohnehin notwendig wären. Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.