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Art. 9.1 · Arealüberbauungen

BZO Bonstetten · S. 18 · Original-PDF

9.1 Arealüberbauungen 9.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen 4 In der Wohnzone W2/45 sind Arealüberbauungen ab Erreichen der minimalen Arealgrösse von 4'000 m2 und in der Wohn- /Gewerbezone WG3/55 ab 6'000 m2 zulässig unter dem Vorbehalt, dass keine Sonderbauvorschriften bestehen. Arealüberbauungen haben neben § 71 PBG mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen:

–hochwertige, nachhaltige Bebauung mit einem bewohnerfreundlichen Wohnumfeld

–vielfältig strukturierte, naturnahe Freiräume mit standortgerechter Bepflanzung

–platz-sparende Anordnung von quartiereigenen Erschliessungs- und Parkierungsanlagen

–überdurchschnittliche Infrastruktur für Velos und Fussgänger

–eine nachhaltige, fortschrittliche Energie- und Wärmeversorgung

–erhöhter Lärmschutz, so dass für Wohnnutzungen auch in Zonen mit ES III die Einhaltung der IGW ES II sichergestellt ist

–qualitativ hochwertige Entsorgungsanlagen Die Ausnützungsziffer kann um höchstens 10% der zonengemässen Grundausnützung erhöht werden. 9.1.2 Grenz- und Gebäudeabstände Für die Abstände von Gebäuden innerhalb der Arealüberbauungen gelten die Vorschriften des PBG; gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände unter Berücksichtigung eines allfälligen Mehrlängen- bzw. Mehrhöhenzuschlages einzuhalten. Vorbehalten bleibt § 270 PBG. 9.1.3 Dachneigung und Gebäudelänge 4 Die Vorschriften der Regelbauweise über die Dachneigung sowie über die Beschränkung der Gebäudelänge gelangen nicht zur Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.